§ 11 Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1998

Erlöschen des Anspruches

§ 11.

(1) Der Anspruch des ersuchenden Mitgliedstaates auf Rückgabe des Kulturgutes erlischt ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat davon Kenntnis erhalten hat, wo sich das Kulturgut befindet und wer es innehat.

(2) Unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Mitgliedstaates erlischt der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates verbracht wurde. Der Rückgabeanspruch erlischt jedoch erst nach 75 Jahren, wenn es sich um ein zu einer öffentlichen Sammlung gehöriges Kulturgut (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a) oder um ein kirchliches Kulturgut (§ 2 Abs. 2 Z 2 lit. b) handelt und die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates für solche Kulturgüter besondere Schutzregelungen vorsehen.

(3) Ein Rückgabeanspruch steht dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht zu, wenn

  1. 1. das Kulturgut schon vor dem 1. Jänner 1993 unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde oder
  2. 2. wenn das Verbringen des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Entscheidung über den Rückgabeantrag nicht mehr unrechtmäßig ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127379

alte Dokumentnummer

N7199811823U

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