§ 11 ÜKVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Transportkosten

§ 11.

Ist zur Durchführung der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, hierfür vorgesehene Vergütung.

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