§ 11 UBV

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.1999

Bibliotheksstatistik

§ 11.

(1) Die Universitätsbibliotheken haben jährlich eine den statistischen Bedürfnissen des nationalen und internationalen Bibliothekswesens entsprechende Bibliotheksstatistik zu erstellen.

(2) Die Bibliotheksstatistiken sind bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr entsprechend den vorhandenen technischen Möglichkeiten mittels Datenträger oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.

(3) § 9 Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20000213

Dokumentnummer

NOR40001728

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