Bibliotheksstatistik
§ 11.
(1) Die Universitätsbibliotheken haben jährlich eine den statistischen Bedürfnissen des nationalen und internationalen Bibliothekswesens entsprechende Bibliotheksstatistik zu erstellen.
(2) Die Bibliotheksstatistiken sind bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr entsprechend den vorhandenen technischen Möglichkeiten mittels Datenträger oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.
(3) § 9 Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20000213
Dokumentnummer
NOR40001728
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