Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen für die Überwachung von Tätigkeitsdaten
§ 11.
(1) Grundsätzlich ist die Überwachung der Tätigkeitsdaten auf einzelne Stoffströme zu beziehen. Lediglich für den Zweck der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG ist diese Menge den einzelnen Tätigkeiten mittels einer geeigneten Berechnungsmethodik und gegebenenfalls vorhandenen Messeinrichtungen zuzuordnen. Die Zuordnungsmethodik ist transparent im Überwachungskonzept zu dokumentieren. Diese Vorgangsweise ist insbesondere auch für mehrere Anlagen desselben Inhabers am selben Standort zulässig, die mittels einer gemeinsamen Massenbilanz überwacht werden.
(2) Tätigkeitsdaten können auch anhand der in Rechnung gestellten Brennstoff- bzw. Materialmenge bestimmt werden, sofern dabei die Anforderungen der jeweiligen Ebene eingehalten werden.
(3) Werden zur Überwachung der Tätigkeitsdaten Wiegungen oder Volumenbestimmungen der eingekauften bzw. ausgelieferten Mengen herangezogen, so ist die Berechnungsformel gemäß § 8 Abs. 4 anzuwenden. Die Vorgangsweise bei der dazu notwendigen Bestimmung der Lagerstände der betroffenen Materialien am Beginn und Ende der Berichtsperiode ist in das Überwachungskonzept aufzunehmen. Sollte eine Lagerstandsbestimmung durch direkte Messung technisch nicht machbar sein oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, so kann der Inhaber die Lagerstände zum Wechsel des Kalenderjahres schätzen. Zulässige Schätzmethoden sind
- 1. Schätzung anhand von Vorjahresdaten und der Korrelation mit der Produktionsmenge für den Berichtszeitraum und
- 2. Schätzung anhand von dokumentierten Methoden und den entsprechenden Daten in geprüften Finanzberichten für den Berichtszeitraum.
- Sollte eine Ermittlung der jährlichen Tätigkeitsdaten für ein exaktes Kalenderjahr technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, so kann der Inhaber den nächstgeeigneten Arbeitstag wählen, um ein Berichtsjahr vom folgenden abzugrenzen. Der Inhaber hat in Abstimmung mit der unabhängigen Prüfeinrichtung dafür zu sorgen, dass dadurch entstehende Differenzen im folgenden Berichtszeitraum ausgeglichen werden.
Schlagworte
Brennstoffmenge
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40092647
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