§ 11 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Anforderungen für die Überwachung von Tätigkeitsdaten

§ 11.

(1) Grundsätzlich ist die Überwachung der Tätigkeitsdaten auf einzelne Stoffströme zu beziehen. Lediglich für den Zweck der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG ist diese Menge den einzelnen Tätigkeiten mittels einer geeigneten Berechnungsmethodik und gegebenenfalls vorhandenen Messeinrichtungen zuzuordnen. Die Zuordnungsmethodik ist transparent im Überwachungskonzept zu dokumentieren. Diese Vorgangsweise ist insbesondere auch für mehrere Anlagen desselben Inhabers am selben Standort zulässig, die mittels einer gemeinsamen Massenbilanz überwacht werden.

(2) Tätigkeitsdaten können auch anhand der in Rechnung gestellten Brennstoff- bzw. Materialmenge bestimmt werden, sofern dabei die Anforderungen der jeweiligen Ebene eingehalten werden.

(3) Werden zur Überwachung der Tätigkeitsdaten Wiegungen oder Volumenbestimmungen der eingekauften bzw. ausgelieferten Mengen herangezogen, so ist die Berechnungsformel gemäß § 8 Abs. 4 anzuwenden. Die Vorgangsweise bei der dazu notwendigen Bestimmung der Lagerstände der betroffenen Materialien am Beginn und Ende der Berichtsperiode ist in das Überwachungskonzept aufzunehmen. Sollte eine Lagerstandsbestimmung durch direkte Messung technisch nicht machbar sein oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, so kann der Inhaber die Lagerstände zum Wechsel des Kalenderjahres schätzen. Zulässige Schätzmethoden sind

  1. 1. Schätzung anhand von Vorjahresdaten und der Korrelation mit der Produktionsmenge für den Berichtszeitraum und
  2. 2. Schätzung anhand von dokumentierten Methoden und den entsprechenden Daten in geprüften Finanzberichten für den Berichtszeitraum.

Schlagworte

Brennstoffmenge

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092647

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