Ebenenkonzepte für Rechenfaktoren
§ 11.
(1) Für die Ermittlung von Rechenfaktoren bei Emissionen aus der Verbrennung bei allen Tätigkeiten sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
- 1. Ebene 1: Ein Literaturwert (insbesondere ein IPCC-Standardfaktor) oder ein mindestens einmalig durch Analyse bestimmter Wert, wobei Übereinstimmung mit dem der Zuteilung zu Grunde liegenden Wert sicherzustellen ist. Für Brennstoffe gemäß Anhang 5 Z 1 ist Ebenenkonzept 1 nicht zulässig.
- 2. Ebene 2a: Standardwerte aus der österreichischen Treibhausgas-Inventur. Diese sind in Anhang 5 Z 1 aufgelistet.
- 3. Ebene 2b: Sofern keine konstanten Werte gemäß § 10 Abs. 2 verfügbar sind, sind Probenahme und Analyse durch Eigenüberwachung gemäß der besten Praxis vorzunehmen. Die Mindesthäufigkeit der Analyse der Eigenüberwachung entspricht Anhang 1, Spalte 1. Die Vorgaben gemäß Anhang 1 Spalte 3 sind zu berücksichtigen. Für reine Biomasse kann Ebene 1 sinngemäß angewandt werden.
- 4. Ebene 3a: Probenahme und Analyse in Eigenüberwachung:
- Analysenhäufigkeit der Eigenüberwachung gemäß bereits im Betrieb etablierter Analysen- oder Berichtspflichten. Parallel dazu sind Kontrollanalysen gemäß § 12 Abs. 5 anhand repräsentativer Sammelproben durch ein akkreditiertes Labor durchzuführen, wobei die Analysenhäufigkeit gemäß Anhang 1, Spalte 1 einzuhalten ist. Die Bestimmungen zur Evaluierung der Analysenmethodik gemäß § 12 Abs. 6 und 7 sind einzuhalten. Die Vorgaben gemäß Anhang 1 Spalte 3 sind zu berücksichtigen. Die Verwendung von konstanten Werten statt Analysen ist nur in den in § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Fällen zulässig.
- 5. Ebene 3b: Vorgangsweise ohne Eigenüberwachung: Ist in der Anlage für einen Brennstoff oder Abfall keine Eigenüberwachung entsprechend Z 4 vorhanden, so hat die Analyse durch ein akkreditiertes Labor zu erfolgen. Die Probenahme ist vom akkreditierten Labor oder nach einem vom akkreditierten Labor vorgegebenen Probenahmeplan durch den Anlageninhaber durchzuführen. Die Chargengröße bzw. Analysenhäufigkeit ist Anhang 1, Spalte 2 zu entnehmen. Die Vorgaben gemäß Anhang 1 Spalte 3 sind zu berücksichtigen. Die Verwendung von konstanten Werten statt Analysen ist nur in den in § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Fällen zulässig.
(2) Für die Ermittlung von Rechenfaktoren für Prozessemissionen bei der Herstellung von Zementklinker und Kalk (Tätigkeit gemäß Anhang 1 Z 6 EZG), weiters für Materialien, die als Prozessinput bei der Herstellung von Roheisen und Stahl (Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 4 und 5 EZG) eingesetzt werden, sofern keine Massenbilanz angewendet wird, für Prozessemissionen bei der Herstellung von Glas und keramischen Produkten (Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 7 und 8 EZG), sowie für Make-up-Chemikalien im Chemikalienkreislauf bei der Zellstoffproduktion (Tätigkeit gemäß Anhang 1 Z 9 EZG), sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
- 1. Ebene 1: Sofern keine konstanten Werte gemäß § 10 Abs. 2 angewendet werden, erfolgt Probenahme und Analyse durch Eigenüberwachung nach der besten Praxis. Die Mindesthäufigkeit der Analyse entspricht Anhang 1, Spalte 1.
- 2. Ebene 2a: Probenahme und Analyse erfolgt durch Eigenüberwachung nach der besten Praxis: Analysenhäufigkeit gemäß bereits im Betrieb etablierten Analysenmethoden, bevorzugt mittels automatisierter bzw. Online-Methoden. Die Methodik ist einmal jährlich durch ein akkreditiertes Labor zu evaluieren.
- 3. Ebene 2b: Vorgangsweise ohne Eigenüberwachung: Ist in der Anlage für die entsprechenden Rohstoffe keine Eigenüberwachung gemäß Z 2 vorhanden, so hat die Analyse durch ein akkreditiertes Labor zu erfolgen. Die Probennahme ist vom akkreditierten Labor oder nach einem vom akkreditierten Labor vorgegebenen Probenahmeplan durch den Anlageninhaber durchzuführen. Die Chargengröße bzw. Analysenhäufigkeit ist Anhang 1, Spalte 2 zu entnehmen.
- 4. Werden bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse (Anhang 1 Z 8 EZG) organische Stoffe als Porosierungsmittel eingesetzt, so sind die Rechenfaktoren für diese Stoffe gemäß Abs. 1 zu ermitteln.
(3) Für die Ermittlung von Rechenfaktoren für Massenbilanzen ist folgende Vorgangsweise anzuwenden:
- 1. Für die Input- und Outputströme von Brennstoffen und Abfällen, auch wenn sie als Prozessinput oder Reduktionsmittel eingesetzt werden, und von Prozessgasen sind die für die einzelnen Stoffströme entsprechenden Bestimmungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wobei der C-Gehalt mit den in Anhang 1 angegebenen Häufigkeiten zu bestimmen ist. Die Bestimmung der Heizwerte hat aus Gründen der einheitlichen Berichterstattung zu erfolgen. Dabei kann auf das jeweils niedrigere Ebenenkonzept zurückgegriffen werden.
- 2. Kohlenmonoxid im Abgas ist als Kohlendioxid zu bilanzieren, d.h. als vollständig oxidiert anzusehen, sofern es nicht als Teil eines Brennstoffs (Gichtgas, Kokereigas) zu einer Emissionsquelle weitergeleitet wird, deren Emissionen nicht nach dem Massenbilanzansatz ermittelt werden.
- 3. Für alle anderen Input- und Outputströme sind nur die Kohlenstoffgehalte mit folgenden Ebenenkonzepten zu bestimmen:
- a) Ebene 1a: Probenahme und Analyse erfolgen durch Eigenüberwachung nach der besten Praxis:
- Analysenhäufigkeit gemäß bereits im Betrieb etablierten Analysenmethoden, bevorzugt mittels automatisierter bzw. Online-Methoden. Wird keine Online-Methode angewandt, so ist eine Analysenhäufigkeit gemäß Anhang 1, Spalte 1 anzuwenden. Die Methodik ist einmal jährlich durch ein akkreditiertes Labor zu evaluieren.
- b) Ebene 1b: Vorgangsweise ohne Eigenüberwachung: Ist in der Anlage für die entsprechenden Rohstoffe oder Produkte keine Eigenüberwachung gemäß lit. a vorhanden, so hat die Analyse durch ein akkreditiertes Labor zu erfolgen. Die Probennahme ist vom akkreditierten Labor oder nach einem vom akkreditierten Labor vorgegebenen Probenahmeplan durch den Anlageninhaber durchzuführen. Die Chargengröße bzw. Analysenhäufigkeit ist Anhang 1, Spalte 2 zu entnehmen.
(4) Für die Überwachung des Emissionsfaktors bei katalytischen Crackern in Mineralölraffinerien gemäß Anhang 1 Z 2 EZG, gilt Ebene 1: Sofern aus technischen Gründen keine Analyse des Katalysatorkokses möglich ist, ist der Kohlenstoffgehalt durch Massenbilanz zu ermitteln. Werden Analysen durchgeführt, so ist die Methodik jährlich von einem akkreditierten Labor zu evaluieren.
(5) Für die Überwachung des Emissionsfaktors von Wasserstofferzeugungsanlagen in Mineralölraffinerien gemäß Anhang 1
Z 2 EZG, sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
- 1. Ebene 1: Ein Referenzwert von 2,9 Tonnen CO tief 2 je Tonne Einsatzmaterial, wenn Ethan als Einsatzstoff verwendet wird.
- 2. Ebene 2: Anwendung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors berechnet aus dem Kohlenstoffgehalt des Einsatzgases. Die Analyse des Einsatzgases hat gemäß den Vorgaben von Abs. 1 Z 4 oder 5 zu erfolgen.
Schlagworte
Analysenpflicht, Inputstrom
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
20003792
Dokumentnummer
NOR40058792
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