§ 11 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1935

§ 11. Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen.

Für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Eisenbahn über eine Ortsgemeinde hinaus gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Das Ein- und Ausladen der Tiere darf nur in den vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde hiezu bestimmten Stationen erfolgen; in anderen Stationen dürfen die Tiere nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und unter der Voraussetzung ein- und ausgeladen werden, daß die Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind.
  2. 2. Die Tiere sind beim Ein- und Ausladen von staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen.
  1. 3. Die Änderung der Bestimmungsstation im Wege einer nachträglichen Verfügung ist nur mit Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des Grenztierarztes zulässig. Die Ausladung der Tiere in einer anderen als der Bestimmungsstation darf nur in Notfällen erfolgen.
  2. 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von den Vorschriften der Punkte 1, 2, erster Absatz, und des Punktes 3 zugelassen werden können.
  1. 5. Aus dem Auslande kommendes Vieh darf nicht mit einheimischem, Schlachtvieh nicht mit Nutz- oder Zuchtvieh in demselben Wagen gemeinschaftlich befördert werden. Weitere Beschränkungen können bei besonderer Seuchengefahr vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) nach Erfordernis verfügt werden.
  2. 6. Wie vorzugehen ist, wenn während des Transportes ein Tier erkrankt oder verendet, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung bestimmt.

Schlagworte

Nutzvieh

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129017

alte Dokumentnummer

N8190929268L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)