§ 11.
(1) Die Gemeinden haben dem Landeshauptmann jeweils bis zum 15. Jänner die Anzahl der nach der letzten Viehzählung in der Gemeinde gehaltenen Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie die Anzahl der laut der jeweiligen Hundeliste gehaltenen Hunde zu melden.
(2) Die Leiter der Schlachthöfe haben dem Landeshauptmann die Anzahl der im abgelaufenen Jahr im Schlachthof durchgeführten Schlachtungen, die Magistrate der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels sowie die Gemeinden Bad Ischl und Gmunden haben die Anzahl der im gleichen Zeitraum außerhalb der Schlachthöfe stattgefundenen Schlachtungen, bei denen die Vieh- und Fleischbeschau durchgeführt wurde, gemäß der Anlage D jeweils bis zum 15. Jänner zu melden.
Schlagworte
Viehbeschau
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10010315
Dokumentnummer
NOR12131006
alte Dokumentnummer
N8196436092L
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