Andere Tierarten
§ 11.
Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.
Schlagworte
Tierart
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10011182
Dokumentnummer
NOR12143629
alte Dokumentnummer
N8199961216L
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