§ 11 TGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Andere Tierarten

§ 11.

Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.

Schlagworte

Tierart

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR12143629

alte Dokumentnummer

N8199961216L

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