§ 11 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Sachleistungen

§ 11.

(1) Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
  2. 2. die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
  3. 3. die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
  4. 4. die begünstigte Nutzung von Wohnraum.

(2) Die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, hat bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.

(3) Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 25 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Sachleistung
  2. 2. die Bezeichnung der die Sachleistung erbringenden Stelle
  3. 3. die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr
  4. 4. die Anzahl der Leistungsempfänger
  5. 5. die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Abs. 2).

(4) Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, einsetzen.

Schlagworte

Ausbildung, BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143274

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