§ 11 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.1955

§ 11. Umpackung von Waren.

(1) Werden nach dem Rohgewicht zu verzollende Waren oder Flüssigkeiten vor der Verzollung umgepackt oder umgefüllt, so ist das Gewicht der bisherigen Umschließung zu ermitteln und auf das Rein- oder Eigengewicht der neugebildeten Packstücke verhältnismäßig aufzuteilen. Die bisherige Umschließung selbst ist zollfrei.

(2) Bei der Anweisung solcher Sendungen an ein anderes Amt ist das nach Abs. 1 maßgebliche Verzollungsgewicht in den Anweispapieren besonders anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042738

alte Dokumentnummer

N3195519190R

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