§ 11 StZRegBehV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

Auskunft

§ 11.

 Alle Personen können mit der Bürgerkarte Auskunft über die von ihnen oder für sie eingetragenen, gelöschten oder widerrufenen Vollmachtsverhältnisse verlangen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu ein Webformular zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20006487

Dokumentnummer

NOR40110962

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