Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).
Auskunft
§ 11.
Alle Personen können mit der Bürgerkarte Auskunft über die von ihnen oder für sie eingetragenen, gelöschten oder widerrufenen Vollmachtsverhältnisse verlangen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu ein Webformular zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20006487
Dokumentnummer
NOR40110962
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