§ 11 Studium der Rechtswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 322/1982

III. ABSCHNITT

(Anm.: Überschrift aufgehoben durch BGBl. Nr. 322/1982) Freifächer

§ 11.

(1) Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

(2) Als Freifächer können außerdem angeboten werden:

  1. a) Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie,
  2. b) Kriminologie,
  3. c) Rechtsphilosophie,
  4. d) Rechtssoziologie,
  5. e) Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechts,
  6. f) Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechts,
  7. g) Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechts und des Verwaltungsrechts,
  8. h) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
  9. i) Rechtsinformatik.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 322/1982

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120394

alte Dokumentnummer

N7197814697L

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