§ 11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991

III. ABSCHNITT Doktoratsstudien Doktorat der Bodenkultur

§ 11.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Bodenkultur ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung.

(2) Das Doktoratsstudium der Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern.

(3) Die vom Bewerber um den Doktorgrad zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden werden vom Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation und dem Bewerber nach fachlichen Gesichtspunkten festgelegt. Der Bewerber ist berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten. Diese Lehrveranstaltungen müssen im Zusammenhang mit dem Dissertationsthema stehen. Die Fächer können bestehende oder neu einzurichtende Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungen anderer Universitäten beinhalten. Die Anerkennung und Anrechnung außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.

(4) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der Bodenkultur zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist.

(5) Die Zulassung zum Rigorosum setzt die positive Absolvierung der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die Approbation der Dissertation voraus.

(6) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

  1. 1. das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
  2. 2. ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(7) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10009310

Dokumentnummer

NOR12118867

alte Dokumentnummer

N7196912490A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)