§ 11 Studienordnung – Pädagogik für Lehramtskandidaten

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangsbestimmungen

§ 11.

(1) Ist der Studierende in einer Studienrichtung (einem Studienzweig) oder in beiden Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auf die neuen Studienvorschriften übergetreten, so gilt dieser Übertritt auch für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im Sinne dieser Studienordnung. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien aus den pädagogischen Studien für Lehramtskandidaten nach den bisherigen Studienvorschriften in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Das Schulpraktikum ist zu absolvieren, jedoch wird ein bisher absolviertes versuchsweises Schulpraktikum an höheren Schulen auf das Schulpraktikum im Sinne dieser Studienordnung eingerechnet.

(2) In den Studienjahren 1977/78 bis 1979/80 kann die im § 3 Abs. 1 lit. b vorgesehene Mindeststundenzahl für die fachdidaktische Ausbildung durch eine einzelne für die Studienrichtung geltende Studienordnung auf vier Wochenstunden herabgesetzt werden.

(3) Steht ein Lehrer, der Absolvent der Studienrichtung Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) ist, noch nicht als Leiter des Schulpraktikums zur Verfügung, so ist die Übungsphase des Schulpraktikums von den Studierenden dieser Studienrichtung zur Gänze aus der Studienrichtung Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009451

Dokumentnummer

NOR12120272

alte Dokumentnummer

N7197731401L

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