Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Theorien und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft;
- b) Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;
- c) nach Wahl des Kandidaten drei der bei der ersten Diplomprüfung in § 5 Abs. 2 lit. b bis f genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen. Eines der gewählten Fächer darf mit den bei der ersten Diplomprüfung gewählten Fächern nicht übereinstimmen.
(2) Für die Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung gilt § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und jedenfalls als kommissionelle Prüfung abzuhalten. § 7 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Publizistikwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12121069
alte Dokumentnummer
N7198320123J
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