Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Schlußbestimmungen
§ 11.
(1) Mit der Verlautbarung dieser Studienordnung sind von den zuständigen Studienkommissionen ehestmöglich Entwürfe von Studienplänen auszuarbeiten und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 17 Abs. 1 AHStG so rechtzeitig vorzulegen, daß das Studium mit dem Wintersemester 1983/84 tatsächlich aufgenommen werden kann.
(2) Wurde ein Studienplan gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erlassen, so haben Studierende, die das Studium beginnen, die Lehrveranstaltungen im Rahmen der durch diese Studienordnung festgelegten Stundenzahlen zu wählen (Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982). Nach Maßgabe des Lehrangebotes ist für jedes Pflicht- und Wahlfach
- a) im ersten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung (§ 16 Abs. 3 erster und zweiter Satz AHStG) und eine Übung (§ 16 Abs. 4 letzter Satz AHStG) oder ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) und
- b) im zweiten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung und ein Seminar, Privatissimum, Proseminar, Übung oder Praktikum (§ 16 Abs. 2, 4 und 7 AHStG) zu wählen.
(3) Tritt ein Studienplan nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft, so sind die gemäß Abs. 2 zurückgelegten Semester zur Gänze einzurechnen (§ 20 Abs. 1 und 4 AHStG) und inskribierte Lehrveranstaltungen sowie abgelegte Prüfungen zur Gänze anzuerkennen (§ 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 AHStG). Fehlende Lehrveranstaltungen und fehlende Prüfungen sind bis zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen (Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982).
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009522
Dokumentnummer
NOR12120818
alte Dokumentnummer
N7198231604L
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