Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien
§ 11.
(1) Die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen:
- a) der Ergänzung der Studienrichtungen „Biologie“ oder „Erdwissenschaften“ auf die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ in Kombination mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
- b) der Ergänzung der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen“) auf die Studienzweige der Studienrichtungen „Biologie“ oder „Erdwissenschaften“;
- c) der Ergänzung absolvierter Lehramtsstudien durch Absolvierung der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ in Kombination mit den das Gebiet dieser Studienrichtung betreffenden Teilen der pädagogischen Ausbildung.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009430
Dokumentnummer
NOR12120007
alte Dokumentnummer
N7197631292L
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