Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
STUDIUM ZUR ERWERBUNG DES DOKTORATES DER PHILOSOPHIE AN EINER KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄT Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 11.
(1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit zu dienen. Es ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Katholisch-theologische Studienrichtungen entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009328
Dokumentnummer
NOR12119108
alte Dokumentnummer
N7197130980L
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