§ 11 Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

STUDIUM ZUR ERWERBUNG DES DOKTORATES DER PHILOSOPHIE AN EINER KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄT Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 11.

(1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit zu dienen. Es ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Katholisch-theologische Studienrichtungen entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119108

alte Dokumentnummer

N7197130980L

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