Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 11.
(1) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung erfordert die Inskription von elf Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sieben Semestern.
(2) Auf die selbständige religionspädagogische Studienrichtung sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden.
(3) Der zweite Studienabschnitt hat den im § 2 Abs. 3 genannten Zielen mit der Maßgabe zu dienen, daß die Ausbildung aus kirchlichem Recht und Pastoraltheorie zu Gunsten der pädagogischen Ausbildung sowie der vertieften Ausbildung in Katechetik sinnvoll zu beschränken ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009326
Dokumentnummer
NOR12119080
alte Dokumentnummer
N7197130952L
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