Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Pflichtkolloquien
§ 11.
(1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes hat der ordentliche Hörer vor der Zulassung zur zweiten Diplomprüfung (§ 14) über den Stoff der Lehrveranstaltungen aus folgenden Pflichtfächern mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) Pflichtkolloquien (§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 AHStG) abzulegen, sofern die Kenntnisse nicht durch den erfolgreichen Besuch von Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter nachgewiesen werden:
- a) Soziale und ökonomische Aspekte der Computerwissenschaften (§ 9 Abs. 3 lit. d);
- b) für die Computerwissenschaften relevante Rechtsfächer (§ 9 Abs. 3 lit. e);
- c) Technikgestaltung und Technologiefolgenabschätzung (§ 9 Abs. 3 lit. f);
- d) die gemäß § 9 Abs. 3 lit. g inskribierte Vorlesung.
(2) Die Pflichtkolloquien gemäß Abs. 2 sind grundsätzlich mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus wissenschaftlichen oder pädagogischen Gründen die schriftliche (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) Ablegung oder die Ablegung in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 23 Abs. 1 lit. c und a AHStG) vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009656
Dokumentnummer
NOR12122392
alte Dokumentnummer
N7198816798J
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