Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Im Studienzweig Rohstoffgeologie:
- 1. Rohstoffgeologie;
- 2. Mineralogie, Petrologie und Geochemie;
- 3. Allgemeine und Angewandte Geologie;
- 4. Angewandte Geophysik.
- b) Im Studienzweig Erdölgeologie:
- 1. Erdölgeologie;
- 2. Angewandte Geophysik;
- 3. Allgemeine und Angewandte Geologie.
- c) Im Studienzweig Angewandte Geophysik:
- 1. Seismische Verfahren;
- 2. Nichtseismische Verfahren;
- 3. Allgemeine und Angewandte Geologie.
- d) Im Studienzweig Umwelt- und Hydrogeologie:
- 1. Umweltgeologie;
- 2. Hydrogeologie;
- 3. Allgemeine und Angewandte Geologie;
- 4. Angewandte Geophysik.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:
- a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt des gewählten Studienzweiges anzusehen ist.
- Würde sich gemäß lit. a und b das gleiche Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung gibt. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität durchgeführt werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes des zweiten Studienabschnittes, gemessen an der durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile).
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009772
Dokumentnummer
NOR12123591
alte Dokumentnummer
N7199111317L
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