Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Praktikum oder Projektstudien
§ 11.
(1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes, frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.
(2) Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je 8 Wochen in insgesamt ein oder zwei inländischen Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles gemäß Abs. 2, so ist das Praktikum bzw. dieser Teil des Praktikums durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) im entsprechenden Umfang zu ersetzen.
(4) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht in die im § 10 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.
(5) Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) des Praktikums beziehungsweise dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 3 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
(6) Das Praktikum (Abs. 2) beziehungsweise die Projektstudien (Abs. 3) sind in einem Semester zu absolvieren.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009558
Dokumentnummer
NOR12121202
alte Dokumentnummer
N7198412532L
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