§ 11 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen

§ 11.

(1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind vom Heimträger auf der Grundlage seines Widmungszweckes unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen. Bezieher von Schülerbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sind vor den anderen Studierenden aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem Widmungszweck des Heimträgers entspricht und auf Grund der Entfernung des Heimatwohnortes ein Wohnbedürfnis besteht. Für ausländische Studierende sind in angemessenem Umfang Heimplätze vorzusehen.

(2) Bei der Vergabe von Heimplätzen (§ 1) auf Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat der Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 455/1983, BGBl. Nr. 305/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128401

alte Dokumentnummer

N7199956890L

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