§ 11 STCW-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2000

Verwendung von Simulatoren

§ 11.

(1) Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:

  1. 1. die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;
  2. 2. die Befähigungsbewertung mit Hilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;
  3. 3. der mit Hilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.

(2) Vor dem 1. Februar 2002 installierte oder in Betrieb genommene Simulatoren sind von der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Leistungsnormen ausgenommen.

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