§ 11 Statistik - Viehzählungen 1985

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1984

§ 11.

Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen des Jahres 1985 entstehenden Kosten in der Höhe

  1. 1. von 17,70 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September,
  2. 2. von 23,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni,
  3. 3. von 35,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember
  1. zu gewähren.

Schlagworte

Schlachtung, Rinderzwischenzählung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005568

Dokumentnummer

NOR12061182

alte Dokumentnummer

N4198413760S

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