§ 11 Statistik - Viehzählungen 1983

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1982

§ 11.

Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen des Jahres 1983 entstehenden Kosten in der Höhe

  1. 1. von 16,80 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September,
  2. 2. von 22,40 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni,
  3. 3. von 33,60 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember
  1. zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005526

Dokumentnummer

NOR12060721

alte Dokumentnummer

N4198218223S

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