Geschäftsausweis der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
§ 11.
(1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten haben einen Geschäftsausweis zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.
(2) Die Ausweise sind allmonatlich der Staatsanwaltschaft vorzulegen; diese prüft sie und sendet sie mit allfälligen Bemerkungen und Weisungen zurück.
Schlagworte
Monatsausweis
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10000842
Dokumentnummer
NOR12011467
alte Dokumentnummer
N1198610483N
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