§ 11 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Geschäftsausweis der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten

§ 11.

(1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten haben einen Geschäftsausweis zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.

(2) Die Ausweise sind allmonatlich der Staatsanwaltschaft vorzulegen; diese prüft sie und sendet sie mit allfälligen Bemerkungen und Weisungen zurück.

Schlagworte

Monatsausweis

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011467

alte Dokumentnummer

N1198610483N

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