Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen Bildung der ersten Organe, gewerberechtliche Geschäftsführer
§ 11
(1) Bis zur Bestellung des ersten Aufsichtsrates übt der Wirtschaftsrat der Österreichischen Staatsdruckerei die Funktion des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus.
(2) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Umwandlung zu erfolgen. § 87 Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 findet keine Anwendung.
(3) Die erste Sitzung des gemäß Abs. 2 bestellten Aufsichtsrates wird durch den Bundeskanzler einberufen.
(4) Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführung vertritt der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei die Gesellschaft nach außen. Der Generaldirektor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne der für die Österreichische Staatsdruckerei geltenden Geschäftsordnung. Der Generaldirektor ist gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und muß für die von der Gesellschaft gemäß § 2 auszuübenden Gewerbe den in den gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Nachweis nicht erbringen, wenn er im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Funktion des Generaldirektors der Österreichischen Staatsdruckerei ausgeübt hat. Dies gilt auch für den Generaldirektor-Stellvertreter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)