§ 11 Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 11.

(1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen in der Justizanstalt Asten zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

Schlagworte

Ausbildungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20008402

Dokumentnummer

NOR40210990

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