§ 11 Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1980

§ 11.

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen ist.

(2) In das Protokoll sind die für die Abstimmung entscheidenden Erörterungen aufzunehmen.

(3) Das Ergebnis der Abstimmung hat der Vorsitzende unter Anschluß einer Ausfertigung des Protokolls schriftlich dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006975

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