§ 11.
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen ist.
(2) In das Protokoll sind die für die Abstimmung entscheidenden Erörterungen aufzunehmen.
(3) Das Ergebnis der Abstimmung hat der Vorsitzende unter Anschluß einer Ausfertigung des Protokolls schriftlich dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008475
Dokumentnummer
NOR40006975
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)