§ 11 Sonderausgaben-DÜV

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2016

§ 11.

(1) Für Teilnehmer an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ist in FinanzOnline zum Zweck der Ermittlung des vbPK SA des Zuwendenden und zum Zweck der Ausstattung der Daten der Zuwendenden mit einem vbPK SA ein Link zur Stammzahlenregisterbehörde einzurichten. Dabei hat FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren.

(2) Die Strukturen für die Datenübermittlung im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

20009663

Dokumentnummer

NOR40187214

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