§ 11 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Forderungen an Unternehmen

§ 11

(1) Forderungen an Unternehmen gemäß § 22a Abs. 4 Z 7 BWG, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Gewicht

20 vH

50 vH

100 vH

100 vH

150 vH

150 vH

(2) Forderungen an Unternehmen, für die kein Rating gemäß Abs. 1 vorliegt, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen. Ist das Gewicht des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Sitz des Unternehmens ist, höher als 100 vH, ist das höhere Gewicht anzuwenden.

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