Forderungen an Unternehmen
§ 11
(1) Forderungen an Unternehmen gemäß § 22a Abs. 4 Z 7 BWG, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:
Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Gewicht | 20 vH | 50 vH | 100 vH | 100 vH | 150 vH | 150 vH |
(2) Forderungen an Unternehmen, für die kein Rating gemäß Abs. 1 vorliegt, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen. Ist das Gewicht des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Sitz des Unternehmens ist, höher als 100 vH, ist das höhere Gewicht anzuwenden.
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