§ 11 SMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2023

§ 11.

(1) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Einrichtung der Landesstellen können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden. Insbesondere können die Funktionen der Amtsleitung sowie der Landesstellenleitungen für Burgenland, für Niederösterreich und für Wien ausgeschrieben werden.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20002179

Dokumentnummer

NOR40035698

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