aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2023
§ 11.
(1) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Einrichtung der Landesstellen können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden. Insbesondere können die Funktionen der Amtsleitung sowie der Landesstellenleitungen für Burgenland, für Niederösterreich und für Wien ausgeschrieben werden.
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2023
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
20002179
Dokumentnummer
NOR40035698
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