Entwarnung
§ 11.
Sobald die dem Smogalarm zugrunde liegenden Grenzwerte (Anlage 2 und 3) an allen Meßstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden und auch bei Aufhebung der emissionsmindernden Maßnahmen ein erneutes Überschreiten innerhalb von 12 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 2 Smogalarm der Stufe 1 zu geben und bei Wegfall der Voraussetzungen für diese Stufe den Smogalarm aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134903
alte Dokumentnummer
N8198914667J
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