Qualifizierte Zeitstempeldienste
§ 11
(1) Für die Erbringung qualifizierter Zeitstempeldienste dürfen nur Systeme, Produkte und Verfahren eingesetzt werden, die vor Veränderung geschützt und technisch und kryptographisch sicher sind. Die Zeitstempel müssen in einer nach § 6 geprüften Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Die dabei verwendeten Algorithmen und Parameter müssen dem Anhang entsprechen. Sofern für Zeitstempeldienste Zertifikate eingesetzt werden, dürfen nur solche verwendet werden, die ausschließlich für diesen Zweck ausgestellt wurden und diesen Verwendungszweck ausdrücklich bezeichnen.
(2) Die bescheinigte Zeitangabe (Datum und Uhrzeit) hat sich nach Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) unter Beachtung der Sommerzeit zu richten; andere Zeitzonen sind ausdrücklich anzugeben. Die Abweichung von der tatsächlichen Zeit darf beim Anbieter des Zeitstempeldienstes höchstens eine Minute betragen.
(3) Die zeitliche Verfügbarkeit qualifizierter Zeitstempeldienste und die Sicherheitsmaßnahmen zur automatischen Auslösung der Zeitstempelfunktion müssen im Sicherheitskonzept des ZDA, der solche Dienste bereitstellt, angegeben werden.
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