§ 11 Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.1962

§ 11.

(1) Alle in den §§ 2 und 5 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die Blätter 164 und 190 der österreichischen Karte 1 : 50.000, Ausgabe 1931 beziehungsweise 1950/51, die Straßenbezeichnungen im Stadtgebiet von Graz auf den Gesamtplan von Graz im Maßstab 1 : 15.000, herausgegeben von Freytag-Berndt.

(2) Die in den §§ 2 und 5 festgelegten Gebiete sind in den Karten eingetragen, die im Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserrechtsbehörde und Wasserbuch), im Magistrat der Landeshauptstadt Graz, in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sowie in den Gemeindeämtern von Feldkirchen, Pirka, Seiersberg und Gössendorf aufliegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010305

Dokumentnummer

NOR12130973

alte Dokumentnummer

N8196248610J

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