Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 11.
Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Gesetzesnummer
20009257
Dokumentnummer
NOR40174566
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