§ 11 Schulobstverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2015

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 11.

Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20009257

Dokumentnummer

NOR40174566

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