§ 11
(1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen aus unedlen Metallen einer Sorte an, deren Gesamtbetrag während eines ununterbrochenen Zeitraumes von neun Monaten über 15 vH des Umlaufes dieser Sorte liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, den 15 vH am Schluß des letzten Monats übersteigenden Betrag an Scheidemünzen dieser Sorte der Münze Österreich Aktiengesellschaft in Rechnung zu stellen und ihr die entsprechenden Scheidemünzen zurückzustellen.
(2) Für andere Scheidemünzen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß anstelle des Satzes von 15 vH der Satz von 7,5 vH tritt; für Silbermünzen nach § 21 Abs. 1 beträgt der Satz 0 vH.
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