ABSCHNITT 4
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 11.
(1) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach § 37 Eisenbahngesetz 1957 erteilt wurde, sind gemäß § 8 zu behandeln.
(2) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach § 37 Eisenbahngesetz 1957 bei der Behörde vorlag, eine solche Bewilligung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß § 5 Abs. 1 bis 4 zu behandeln.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
10012265
Dokumentnummer
NOR12154054
alte Dokumentnummer
N9199328507J
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