§ 11 SchLV

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1993

ABSCHNITT 4

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 11.

(1) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach § 37 Eisenbahngesetz 1957 erteilt wurde, sind gemäß § 8 zu behandeln.

(2) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach § 37 Eisenbahngesetz 1957 bei der Behörde vorlag, eine solche Bewilligung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß § 5 Abs. 1 bis 4 zu behandeln.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

10012265

Dokumentnummer

NOR12154054

alte Dokumentnummer

N9199328507J

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