Messgeräte und Zusatzeinrichtungen
§ 11.
Die dem Klassifizierer im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20007190
Dokumentnummer
NOR40127452
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)