§ 11.
(1) Vom 21. Dezember 1945 an gelten die auf Reichsmark lautenden Banknoten im Nennwert von 10 Reichsmark und darüber als ausländische Zahlungsmittel; ihr Besitz sowie der Verkehr mit solchen Banknoten unterliegt daher den Beschränkungen der Devisenvorschriften.
(2) Die Einfuhr von auf Reichsmark lautenden Banknoten sowie von AM-Schillingnoten im Nennwert unter 10 Reichsmark (Schilling) und von Münzen der Reichsmarkwährung ist – solange sie in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind – ohne Bewilligung der Österreichischen Nationalbank nur bis zu 10 Reichsmark (Schilling) je Kopf gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12041997
alte Dokumentnummer
N3194524421L
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