§ 11 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 11.

(1) Vom 21. Dezember 1945 an gelten die auf Reichsmark lautenden Banknoten im Nennwert von 10 Reichsmark und darüber als ausländische Zahlungsmittel; ihr Besitz sowie der Verkehr mit solchen Banknoten unterliegt daher den Beschränkungen der Devisenvorschriften.

(2) Die Einfuhr von auf Reichsmark lautenden Banknoten sowie von AM-Schillingnoten im Nennwert unter 10 Reichsmark (Schilling) und von Münzen der Reichsmarkwährung ist – solange sie in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind – ohne Bewilligung der Österreichischen Nationalbank nur bis zu 10 Reichsmark (Schilling) je Kopf gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12041997

alte Dokumentnummer

N3194524421L

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