Vorläufige Eichbescheinigung
§ 11
(1) § 11.Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
- 1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);
- 2. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheines ihre Gültigkeit.
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