§ 11 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 11

Versicherung des Schiffs

(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das Schiff oder das Schiffsbauwerk entsprechend den Geschäftsbedingungen der Bank versichert ist und der Versicherer sich verpflichtet hat, der Bank gegenüber Einwendungen auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichgsgesetzbl. I S. 1499) nicht zu erheben.

(2) Die Bank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Abs. 1 übernommenen Verpflichtung die Bank befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Bank oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.

Schlagworte

dRGBl. I S 1499/1940

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145048

alte Dokumentnummer

N9194312075I

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