§ 11 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

§ 11.

(1) Hat sich die Behörde durch Versuche, praktische Vorführungen oder auf andere Art und Weise davon überzeugt, daß eine nicht gekennzeichnete Ausrüstung einer nach dieser Verordnung gekennzeichneten Ausrüstung gleichwertig ist, so ist die Ausrüstung eines Seeschiffes mit nicht gekennzeichneter Ausrüstung in folgenden Fällen zulässig:

  1. 1. Bei der Zulassung von Seeschiffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,
  2. 2. bei technischen Neuerungen.

(2) Über die Zulässigkeit der nicht gekennzeichneten Ausrüstung ist von der Behörde über Antrag eine Bescheinigung auszustellen, die mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist. Aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen für die Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.

(3) In Fällen des Abs. 1 Z 2 hat die Behörde die Europäische Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter Vorlage der Bescheinigung sowie der zugrundeliegenden Unterlagen über Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren von der Zulassung der Ausrüstung zu benachrichtigen.

(4) Wird bei der Zulassung eines Seeschiffes in Fällen des Abs. 1 Z 2 eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit einer nicht gekennzeichneten Ausrüstung eines anderen Mitgliedstaates der EU vorgelegt, so steht es der Behörde frei, die Gleichwertigkeit dieser Ausrüstung auf Kosten des Zulassungswerbers zu überprüfen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die die Gleichwertigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159717

alte Dokumentnummer

N9199959135L

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