§ 11 SBV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 11.

(1) Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen,

Milch- und Zuckeranteilskontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für die in § 3 genannten Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.

(3) Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2008

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit, Milchanteilskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20005642

Dokumentnummer

NOR40101440

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)