Entscheidung über den Antrag
§ 11.
(1) Über den Antrag auf Erteilung einer Hauptbewilligung hat das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Standort der Empfangsanlage liegt. Wird die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem (Wohn‑) Sitz des Antragstellers.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Zusatzbewilligung ist das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der in der Hauptbewilligung angegebene Standort bzw. (Wohn‑) Sitz liegt.
Schlagworte
Wohnsitz
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147061
alte Dokumentnummer
N9196513984A
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