§ 11 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Entscheidung über den Antrag

§ 11.

(1) Über den Antrag auf Erteilung einer Hauptbewilligung hat das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Standort der Empfangsanlage liegt. Wird die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem (Wohn‑) Sitz des Antragstellers.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Zusatzbewilligung ist das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der in der Hauptbewilligung angegebene Standort bzw. (Wohn‑) Sitz liegt.

Schlagworte

Wohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147061

alte Dokumentnummer

N9196513984A

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