5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 11
(1) § 11.Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)