Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Beträge in Abs. 1 Z 1 und Z 2 auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Haftungsgrenzen
§ 11.
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
- 1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 240 000 S für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
- 2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120 000 000 S, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250 000 000 S, wobei der Mehrbetrag von 130 000 000 S nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10006405
Dokumentnummer
NOR12089322
alte Dokumentnummer
N5199750431L
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