§ 11 Rindertuberkuloseverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2008

Verseuchter Bestand

§ 11.

Ergibt eine epidemiologische Untersuchung, dass eine Infizierung mit Tuberkulose wahrscheinlich ist und zeigt der Tbc-Test bei mehr als 40% der Tiere eines Bestandes ein tbc-positives oder tbc-zweifelhaftes Ergebnis und zeigt die PCR-Untersuchung von diagnostisch getöteten Tieren ein nicht negatives Ergebnis, ist ein Seuchenausbruch als festgestellt anzusehen.

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