§ 11 Restaurantfachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Buchführung

§ 11.

(1) Die Buchführung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20002886

Dokumentnummer

NOR40044623

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